Die Forschungszulage ergibt sich aus einer einfachen Formel:
Bemessungsgrundlage × Fördersatz.
Der gesetzliche Fördersatz beträgt grundsätzlich 25 %; kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können auf Antrag 35 % ansetzen. In die Bemessungsgrundlage fließen bis zu vier Kostenarten ein, auf die seit 2026 zusätzlich eine Gemeinkostenpauschale kommt:
Personalkosten: Bruttolöhne der im F&E-Vorhaben tätigen Mitarbeitenden zzgl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, anteilig nach nachgewiesenem F&E-Einsatz
Eigenleistungen von Einzelunternehmern und tätigen Mitunternehmern: 100 € je Arbeitsstunde, gedeckelt bei 40 Stunden pro Woche
Auftragsforschung: 70 % des Entgelts für Aufträge an Auftragnehmer mit Sitz in der EU/im EWR
Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter, die ausschließlich dem F&E-Vorhaben dienen
Gemeinkostenpauschale: zusätzlich 20 % auf die Summe der vorgenannten Kosten – ohne separaten Einzelnachweis für Raum-, IT- oder Lizenzkosten
Die Bemessungsgrundlage ist auf 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr begrenzt (bei verbundenen Unternehmen gilt diese Grenze pro Unternehmensgruppe, nicht pro Einzelgesellschaft). Daraus ergibt sich ein Zulagen-Höchstbetrag von bis zu 4,2 Mio. € für KMU bzw. bis zu 3 Mio. € für Unternehmen ohne KMU-Status. Eine Beantragung ist rückwirkend für bis zu 4 Jahre möglich.
Beispielrechnung (vereinfacht, ohne Gewähr für den Einzelfall):
Ein KMU beschäftigt zwei Vollzeit-Entwickler in einem F&E-Projekt bei einem durchschnittlichen Bruttogehalt von 75.000 € und einem pauschalen Arbeitgeber-Sozialversicherungsanteil von 20 %.Personalkosten:
2 × 75.000 € × 1,20 = 180.000 €
Gemeinkostenpauschale (20 %): 36.000 €
Bemessungsgrundlage: 216.000 €
Forschungszulage bei 35 % KMU-Fördersatz:
75.600 €
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das Vorhaben die drei gesetzlichen Förderkriterien erfüllt – Planmäßigkeit, technisches Risiko und Neuartigkeit. Mehr dazu in dem Artikel
Welche Förderkriterien müssen erfüllt sein?