Forschungszulage Wachstumschancen­gesetz

Deutschland steht als eine der führenden Wirtschaftsnationen Europas vor der Herausforderung, seine Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und auszubauen. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE).
Mit der Einführung der Forschungszulage 2020 und dem Wachstumschancengesetz 2024 setzt die Bundesregierung wichtige Impulse, um Unternehmen zu ermutigen, verstärkt in FuE-Projekte zu investieren. Welche Änderungen mit dem Wachstumschancengesetz in Kraft getreten sind, erfahren Sie jetzt!
Ein Mann mit einem Tablett reflektiert über die Forschungszulage

Die Forschungszulage

Die Forschungszulage wurde im Jahr 2020 als steuerliche Förderung für Unternehmen eingeführt, die in FuE investieren. Sie ist ein zentrales Instrument der Innovationsförderung und richtet sich an Unternehmen aller Größen und Branchen, kommt aber besonders kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) zugute.

Das Wachstumschancen­gesetz

Am 27. März 2024 wurde das Wachstumschancengesetz verkündet. Die Anpassungen am Forschungszulagengesetz (FZulG) und Maßnahmen zur Förderung von Innovation und Wachstum hat die Forschungszulage für Unternehmen erheblich ausgeweitet. Es umfasst eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen und finanziellen Anreizen für Unternehmen mit FuE-Projekten.

Forschungszulage steigt von 25 % auf 35 %

Seit 2020 beträgt die Forschungszulage 25 % der Bemessungsgrundlage. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können jedoch für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2023 und für Tätigkeiten, die nach dem 27. März 2024 begonnen wurden, beim Finanzamt eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen.

Bemessungsgrundlage steigt ebenfalls

Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den im jeweiligen Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage gilt für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2026 entstehen. Konkret ergibt sich folgende Staffelung der maximalen Bemessungsgrundlage in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Aufwendungen:
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Für Aufwendungen, die nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 2 Mio. Euro. Für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 4 Mio. Euro.
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Für Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 10 Mio. Euro.
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Für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2025 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 12 Mio. Euro.

Gemein- und Betriebskosten

Bei der Forschungszulage werden Gemein- und Betriebskosten pauschal mit 20 % der insgesamt im jeweiligen Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt. So können Unternehmen auch indirekte Kosten ihrer Forschungsvorhaben einfach und unkompliziert in die Förderung einbeziehen.
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Pauschalsatz steigt

Wird ein FuE-Projekte vollständig oder teilweise in Eigenleistung durchgeführt, wird dies in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Bislang werden 70 €/h bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt. Diese Pauschale steigt jetzt auf 100 €/h.
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Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten

Durch die Änderung von § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Aufwendungen für Investitionen in den ersten Jahren mit höheren Beträgen steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind.
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Änderung in der Bescheinigungs­verordnung

Zusätzlich zum Wachstumschancengesetz ist am 17. April 2024 die zweite Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) verkündet worden. Das Antragsverfahren bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ändert sich dadurch wie folgt:
  • Die Bescheinigung kann für vergangene Wirtschaftsjahre, für das aktuelle Wirtschaftsjahr sowie für maximal drei volle Wirtschaftsjahre in der Zukunft ausgestellt werden.
  • Wirtschaftsgüter und externe Berater müssen im Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ angegeben werden.
Beauftragen Sie also uns als Ihre Fördermittel-Experten, müssen Sie uns in Ihrem Antrag mit aufnehmen und nennen. Bei allen Anträgen, Fragen und Schritten der Antragsstellung stehen wir Ihnen jedoch stets zur Seite. Vereinbaren Sie daher noch heute Ihr kostenloses Erstgespräch und lassen Sie uns gemeinsam Ihre FuE-Vorhaben steuerlich fördern.

Herausforderungen & Ausblick

Ein weiteres begünstigendes Gesetz zur Forschungszulage zu erlassen, ist eine Sache. Jedoch muss auch sichergestellt werden, dass alle Unternehmen, insbesondere KMU, über die Möglichkeiten und Vorteile informiert sind. Dir bürokratischen Hürden müssen weiter abgebaut werden, um den Zugang zu Fördermitteln zu erleichtern. Ein erster Schritt geht die BSFZ, die derzeit ihr Antragsportal auf die Änderungen vorbereitet und bei Abschluss alle registrierten Nutzerinnen und Nutzer darüber informieren wird.
Die Forschungszulage und das Wachstumschancengesetz stellen nichtsdestotrotz wichtige Schritte dar, um die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken. Durch gezielte finanzielle Anreize und steuerliche Erleichterungen wird Unternehmen künftig der notwendige Spielraum gegeben, um in Forschung, Entwicklung und nachhaltige Technologien zu investieren. Sie müssen sie nur ergreifen!

Dipl.-Kfm. Markus Pöhlmann

Geschäftsführender Gesellschafter
Banhoek Consulting: Ihre Experten für die Beantragung der Forschungszulage. Über 100  erfolgreiche Anträge, Erfolgsquote  >95%. Mehr als 30 Mio. € Förderung für unsere Kunden erzielt.   

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