FAQ zur Beantragung der Forschungszulage
Wer ist zur Beantragung der Forschungszulage berechtigt?
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Rechtsform, Branche oder Größe, vom Start-up bis zum Großkonzern. Voraussetzung ist, dass ein förderfähiges FuE-Vorhaben durchgeführt wird, das nach dem 1. Januar 2020 begonnen hat und einer der drei Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen ist. Ausgenommen sind Organisationen, die aufgrund ihrer Tätigkeit von der Steuer befreit sind, etwa gemeinnützige, religiöse oder kulturelle Einrichtungen – da die Forschungszulage steuerlich angerechnet wird, setzt sie eine bestehende Steuerpflicht voraus. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren zusätzlich von einem höheren Fördersatz von 35 % statt 25 %, den sie gesondert beantragen müssen.
Welche Kriterien muss mein FuE-Vorhaben erfüllen?
Nach § 6 FZulG prüft die BSFZ drei Kriterien, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen: Neuartigkeit (das Vorhaben zielt auf neue Erkenntnisse oder Fertigkeiten ab), technisches Risiko bzw. Unwägbarkeit (es bestehen wissenschaftlich-technische Risiken, die den Projekterfolg gefährden können) und Planmäßigkeit (ein systematisches Vorgehen mit klar definierten Zielen, Zeit- und Ressourcenplanung).
Kann der Antrag rückwirkend gestellt werden?
Ja. Der Antrag auf Forschungszulage kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt gestellt werden – vor, während oder nach Abschluss des FuE-Vorhabens. Rückwirkend ist eine Beantragung für bis zu vier Jahre möglich, begrenzt durch die reguläre steuerliche Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Das macht die Forschungszulage im Vergleich zu vielen anderen Förderprogrammen besonders planungssicher: Auch bereits abgeschlossene oder laufende Projekte aus den vergangenen Jahren lassen sich nachträglich noch für die Förderung prüfen und anmelden – ein Vorteil, den klassische Förderprogramme mit Antragsfristen vor Projektbeginn nicht bieten.
Läuft die Antragstellung komplett digital ab?
Ja, beide Antragsschritte laufen vollständig digital ab. Die Bescheinigung wird über das Online-Portal der BSFZ beantragt, inklusive Upload der Projektbeschreibung und aller erforderlichen Nachweise. Nach positiver Bescheinigung erfolgt der zweite Schritt – die Festsetzung der Forschungszulage – elektronisch über das Portal Mein ELSTER beim zuständigen Finanzamt. Ein Postversand oder persönliches Erscheinen ist in keinem der beiden Schritte notwendig, was den Prozess auch für Unternehmen ohne Sitz in der Nähe eines Finanzamts oder der BSFZ unkompliziert macht.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Für die Bescheinigung durch die BSFZ liegt die Bearbeitungszeit bei maximal drei Monaten. Für den zweiten Schritt, die Festsetzung durch das Finanzamt, gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Frist – die tatsächliche Dauer hängt von der Auslastung des zuständigen Finanzamts und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab. In der Praxis empfiehlt es sich daher, den Antrag frühzeitig und vollständig einzureichen, um Rückfragen und Verzögerungen zu vermeiden.